Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 05.10.2000 - 3 U 91/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 276 BGB, § 675 BGB
Haftung des Rechtsanwalts: Weisungswidriger Abschluß eines Vergleichs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsanwalt; Vergleich; Steuerliche Nachteile; Schadensersatzanspruch; Anwaltliche Sorgfaltspflichten; Vergleichssumme
- Judicialis
EStG § 34; ; EStG § ... 24; ; EStG § 345; ; EStG § 34 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § 24 Nr 1 a; ; EStG § 24 Nr. 1 b); ; EStG § 18; ; EStG § 17; ; BGB § 665; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwaltshaftung bei weisungswidrigem Vergleich - steuerliche Nachteile
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- neue-oz.de (Pressemeldung)
Anwalt an Weisungen gebunden
Verfahrensgang
- LG Hanau, 21.04.1999 - 4 O 1365/98
- OLG Frankfurt, 05.10.2000 - 3 U 91/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.04.1994 - IX ZR 123/93
Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei Abschluß eines bindenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2000 - 3 U 91/99
Deshalb darf ein Rechtsanwalt einen endgültigen Abfindungsvergleich mit erheblicher Tragweite- um den es sich wirtschaftlich gesehen auch hier handelte - , regelmäßig nur schließen, wenn der Mandant hierüber belehrt ist und zugestimmt hat ( BGH NJW 1994, 2085 ). - BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83
Im Arbeitsvertrag für Wettbewerbsenthaltung nach Vertragsbeendigung zugesagte …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2000 - 3 U 91/99
Ersatzleistungen, mit denen der Steuerpflichtige ganz oder teilweise Erfüllung eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches erhält, sind nicht als Entschädigung anzusehen ( BFHE 149, 182 ). - BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77
Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34 …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2000 - 3 U 91/99
Dabei muß der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder vom Steuerpflichtigen unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichen Druck mit herbeigeführt worden sein( BFHE 130, 168; Weber - Grellet, DStR 1996, 1993 ).Im vorliegenden Fall ist die Zahlung der Nutzungsabgeltung an die Stelle eines der Klägerin des Ausgangsverfahrens möglicherweise zustehenden laufenden Nutzungsentgelts getreten, ohne daß der Ausfall dieser Einnahmen von dritter Seite veranlasst gewesen wäre oder der Vergleichsabschluss unter erheblichem wirtschaftlichem oder rechtlichem Druck erfolgt wäre.